Geschäftsordnung für das Wissenschaftliche Kuratorium

Geschäftsordnung für das Wissenschaftliche Kuratorium des Deutsche Forschungsvereinigung für Meß-, Regelungs- und Systemtechnik e.V.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.

Die Arbeit und Inhalte des Wissenschaftlichen Kuratoriums leiten sich aus §7 „Wissenschaftliches Kuratorium“ der Vereinssatzung der DFMRS e.V. ab.

  1. Das Wissenschaftliche Kuratorium ist ein Organ der DFMRS (Deutsche Forschungsvereinigung für Meß-, Regelungs- und Systemtechnik e.V.). Laut §7 der Satzung der DFMRS sind seine wesentlichen Aufgaben:
    1. Beratung des Vorstandes in allen wissenschaftlichen Angelegenheiten.
    2. Empfehlung der in Angriff zu nehmenden Forschungsarbeiten.
    3. Berichterstattung an den Vorstand in angemessenen Abständen über die Arbeiten und Planungen des wissenschaftlichen Kuratoriums.
    4. Aufstellung von Plänen für langfristige Forschungsvorhaben des Vereins
  2. Die Berichterstattung an den Vorstand der DFMRS geschieht durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter des Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Kuratoriums auf der Grundlage einer vom Kuratorium verabschiedeten Vorlage.
  3. Eine jährlich stattfindende Jahressitzung des Kuratoriums berät gemäß 1.d über langfristige Forschungsvorhaben.
  4. Weitere Sitzungen für Beratungen zu den Aufgaben gemäß 1.a bis 1.c werden nach Bedarf einberufen.
  5. Die Einladung zu einer Sitzung des Wissenschaftlichen Kuratoriums hat durch seinen Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vorher per Brief, Fax oder elektronisch zugestellter Nachricht zu erfolgen. Bei mehr als vierwöchiger Abwesenheit des Vorsitzenden geschieht dies durch den stellvertretenden Vorsitzenden.
  6. Die Leitung der Sitzungen des Wissenschaftlichen Kuratoriums erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter. Sind beide verhindert, wird der Sitzungsleiter aus den Reihen der anwesenden Mitglieder per Akklamation gewählt.
  7. Die Beschlussfähigkeit einer Sitzung ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte seiner von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder anwesend ist.
  8. Beratungsergebnisse können in Beschlussform festgelegt werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten1 Teilnehmer gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht angenommen.
  9. Einzelentscheidungen
    1. Einzelentscheidungen können per Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit aller Kuratoriumsmitglieder zuzüglich der abgegebenen Stimmen der Vorstandsmitglieder und Institutsleiter beschlossen werden.
    2. Die Durchführung mit Hilfe elektronischer Medien ist zulässig.
    3. Das Umlaufverfahren ist mit einer Fristsetzung von mindestens fünf Werktagen zur Abgabe der Stimmen durchzuführen.
  10. Ein Protokoll über die Ergebnisse der Beratungen im Wissenschaftlichen Kuratorium wird als Niederschrift gefertigt, die vom Protokollführer und Sitzungsleiter unterschrieben wird. Die Niederschrift gilt als genehmigt, soweit ihr kein Sitzungsteilnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang widerspricht. Über den Widerspruch entscheidet das Wissenschaftliche Kuratorium.
  11. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig.
  12. Änderungen der Geschäftsordnung werden mit einer Zweidrittelmehrheit der von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder des Wissenschaftlichen Kuratoriums beschlossen.
  13. Diese Geschäftsordnung wurde von den durch die Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern des Wissenschaftlichen Kuratoriums mit Zustimmung von mindestens einer Zweidrittelmehrheit am 27.05.2014 beschlossen. Die Geschäftsordnung wird dem Vorsitzenden der DFMRS zur Kenntnisnahme übersendet.
  14. Einwände des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung der DFMRS gegen Bestimmungen der vorliegenden Geschäftsordnung wird das Wissenschaftliche Kuratorium prüfen und gegebenenfalls berücksichtigen.

1  Gemäß §7.3 der Vereinssatzung vom 31.3.1992 mit der letzten Änderung vom 6.10.2000 besitzen die Vorstandsmitglieder und die Institutsleiter ein Antrags- und Stimmrecht.